§ 14 K-BBFG

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2024

4. Abschnitt

Mittelaufbringung und Fondsgebarung

§ 14

Aufbringung der Fondsmittel

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

  1. a) einen jährlichen Beitrag des Landes in der Höhe von 45 Prozent des jährlichen Finanzerfordernisses (Abs. 4 lit. a);
  2. b) jährliche Beiträge der Gemeinden in der Höhe von 55 Prozent des jährlichen Finanzerfordernisses (Abs. 4 lit. a);
  3. c) Erträge aus veranlagten Fondsmitteln;
  4. d) sonstige Einnahmen.

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. b sind wie folgt auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen:

  1. a) 70 Prozent nach Maßgabe der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2024, und
  2. b) 30 Prozent nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 11 Abs. 9 des FAG 2024.

(3) Die Beiträge gemäß Abs. 1 lit. b sind vom Land in zwölf monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und umgehend dem Fonds zu überweisen.

(4) Die Landesregierung hat mit dem Fonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils mindestens zwei Geschäftsjahren jedenfalls zu vereinbaren:

  1. a) die Höhe des jährlichen Finanzerfordernisses im Sinne des Abs. 1 lit. a und b;
  2. b) den jährlichen Finanzrahmen des Fonds für Förderungszusicherungen und für die Auszahlung von Fördermitteln.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 können dem Fonds zur Stärkung der Fondsmittel, insbesondere zur Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 2), Zweckzuschüsse des Landes gewährt werden. Zwischen dem Land und dem Fonds ist vor Gewährung des Zweckzuschusses eine Vereinbarung über die widmungsgemäße Mittelverwendung abzuschließen.

20.01.2025

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