§ 14
Protokoll
(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist ein Beschlussprotokoll (Abs. 2) und ein Verlaufsprotokoll (Abs. 3) aufzunehmen.
(2) Das Beschlussprotokoll hat zu enthalten:
- 1. die Namen und Funktionen der anwesenden Personen,
- 2. Datum und Uhrzeit,
- 3. alle gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.
(3) Bei für die Tagesordnung relevanten Wortmeldungen oder bei Meinungsverschiedenheiten ist der wesentliche Inhalt in einem Verlaufsprotokoll aufzunehmen.
(4) Jedem Regierungsmitglied steht es frei, die Gründe seiner Meinung innerhalb von 72 Stunden ab Ende der Regierungssitzung in geeigneter Form bekannt zu geben. Diese Äußerungen werden dem Verlaufsprotokoll hinzugefügt.
(5) Das Beschlussprotokoll sowie das Verlaufsprotokoll sind 24 Stunden vor der nächsten Sitzung zur Einsicht durch die in der gegenständlichen Sitzung anwesenden Regierungsmitglieder in geeigneter Form in der Landesamtsdirektion bereitzuhalten. Wenn gegen sie kein Einspruch erfolgt ist, sind die Protokolle vom Vorsitzenden sowie im Falle der Beiziehung eines Schriftführers von diesem zu fertigen und vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes zu bestätigen. Einsprüche wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit sind in einem Nachtrag zum jeweiligen Beschlussprotokoll oder Verlaufsprotokoll festzuhalten.
08.10.2024
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