§ 14 GAusbV-Land

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2024

§ 14

Überstellungen gemäß LBDG 1997 und Bgld. LVBG 2013

(1) Bei Überstellungen in eine höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe gemäß LBDG 1997 oder Bgld. LVBG 2013 ist der oder dem Bediensteten die Grundausbildung gemäß Abs. 2 vorzuschreiben.

(2) Auf Grund einer bereits erfolgreich abgelegten Dienstprüfung in einer niedrigeren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und der damit verbundenen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, sind folgende Module in den jeweiligen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Überstellung jedenfalls noch zu absolvieren:

  1. 1. bei Überstellung von der Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe D/d auf die Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe C/c:
  1. 2. bei Überstellung von der Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe C/c auf die Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe B/b:
  1. 3. bei Überstellung von der Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe B/b auf die Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe A/a:

16.10.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)