zu Abs. 2: LGBl. Nr. 63/2024
§ 14
Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ ist eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung oder ein fachlich einschlägiger Fachschulabschluss.
(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können ersetzt werden
- 1. durch eine Lehrabschlussprüfung und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 4 und Gehaltsband 5, oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder
- 2. durch facheinschlägige Zusatzausbildungen und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 1 bis Gehaltsband 3, oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre.
08.10.2024
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