§ 14 Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen (Zugangsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.2024

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 63/2024

§ 14

Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ ist eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung oder ein fachlich einschlägiger Fachschulabschluss.

(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können ersetzt werden

  1. 1. durch eine Lehrabschlussprüfung und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 4 und Gehaltsband 5, oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder
  2. 2. durch facheinschlägige Zusatzausbildungen und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 1 bis Gehaltsband 3, oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre.

08.10.2024

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