§ 14 Durchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2024

§ 14
Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks

(1) In Garagen und überdachten Stellplätzen bis 50 m² Nutzfläche ist ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) In Garagen und überdachten Stellplätzen bis 250 m² sind zwei tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

(3) In Garagen und überdachten Stellplätzen über 250 m² Nutzfläche ist je weiterer angefangener 200 m² Nutzfläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

01.02.2024

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