§ 14 Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 04.11.2023

§ 14

Dienstzimmer für die Pflege- und Sozialberatung und die Community Nurse

(1) An regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten ist ein Dienstzimmer für die Pflege- und Sozialberatung und die Community Nurse vorzusehen. Das Dienstzimmer ist mit Schreibtischen und Schränken in ausreichender Anzahl auszustatten, sodass auch Beratungen durchgeführt werden können.

(2) Das Dienstzimmer dient als Arbeitsplatz für die Pflege- und Sozialberatung sowie gegebenenfalls für eine am Pflege- und Betreuungsstützpunkt situierte Community Nurse.

07.11.2023

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