§ 14 Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2021

§ 14

Wahlkuverts; Stimmzettel

(1) Die Wahlkuverts haben aus undurchsichtigem Papier zu bestehen und sind der Größe der Stimmzettel anzupassen. Zur Stimmabgabe dürfen nur die der Wählerin oder dem Wähler von der Wahlkommission bei der Wahl zur Verfügung gestellte amtliche Wahlkuverts verwendet werden.

(2) Das Ausmaß des Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der Wahlwerberinnen und Wahlwerber zu richten, hat aber zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Die Angaben zu den Wahlwerberinnen und Wahlwerber haben die gleiche Form aufzuweisen.

12.07.2021

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