§ 14 Bgld. WKSchG 2024

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2024

4. Abschnitt

Netze zum Schutz der Weinbaukulturen

§ 14

Schutz durch Netze

Werden zum Schutz von Weinbaukulturen Netze verwendet, müssen diese geeignet sein und in geeigneter Weise angebracht werden.

08.07.2024

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