§ 14 Bgld. TG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 98/2021

§ 14

Vorstand des Tourismusverbandes

(1) Der Vorstand agiert ehrenamtlich und besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern:

  1. 1. dem Geschäftsführer der Burgenland Tourismus GmbH als Vorsitzenden des Vorstandes und
  2. 2. fünf Mitgliedern die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden.

(2) Dem Vorstand obliegt die Bestellung eines Geschäftsführers, die Kooperation mit anderen Tourismusverbänden aus anderen Bundesländern, um gemeinsame touristische Projekte umzusetzen, und alle anderen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zur Besorgung übertragen wurden.

(3) Der Vorstand hat die Gebarung des Tourismusverbandes nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Gesetzmäßigkeit auszurichten. Er hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten.

(4) Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zur selbständigen Erledigung dem Geschäftsführer übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

(5) Der Vorsitzende der Vollversammlung ist Vorsitzender im Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) In den Vorstand können zur Beratung allgemein bedeutsamer Angelegenheiten Vertreter von bestehenden Kultur-, Tourismus- und Verschönerungsvereinen oder sonstigen mit dem Tourismus in Zusammenhang stehenden Institutionen beigezogen werden.

29.12.2021

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