LGBl. Nr. 82/2023
§ 14
Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen
(1) Nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel kann auf Antrag die Betreuung von pflegebedürftigen Personen ab der Pflegestufe 3 durch eine von diesen namhaft gemachte Betreuungskraft gefördert werden.
(2) Betreuungskraft im Sinne des Abs. 1 kann sein:
- 1. die Ehegattin oder der Ehegatte;
- 2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie;
- 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
- 4. die Wahleltern und Wahlkinder;
- 5. die Pflegeeltern und Pflegekinder;
- 6. die Stiefeltern und Stiefkinder;
- 7. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkelkinder einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
- 8. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner sowie
- 9. eine sonstige Person (zB Vertrauenspersonen, Nachbarn oder Bekannte der pflegebedürftigen Person).
(3) Personen gemäß Abs. 2, die gleichzeitig Erwachsenenvertreter der pflegebedürftigen Person sind, kann außer in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen eine Förderung nur gewährt werden, sofern keine andere Betreuungskraft gemäß Abs. 2 namhaft gemacht werden kann.
(4) Fördervoraussetzungen und -bedingungen sind:
- 1. die pflegebedürftige Person ist österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Landes, dessen Angehörige Österreich auf Grund eines Staatsvertrages oder im Rahmen der europäischen Integration verpflichtet ist, in Bezug auf derartige Förderungen in gleicher Weise wie österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger zu behandeln;
- 2. die pflegebedürftige Person hat in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Burgenland; ein ununterbrochener Hauptwohnsitz liegt auch dann vor, wenn der genannte Zeitraum vorübergehend, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten unterbrochen wurde, um Pflege- oder Betreuungsleistungen in einem anderen Bundesland in Anspruch zu nehmen;
- 3. die pflegebedürftige Person schließt mit der Pflegeservice Burgenland GmbH einen Vertrag über die Zurverfügungstellung einer Betreuungskraft in der für ihre Pflegestufe gemäß Abs. 5 maximal vorgesehenen Wochenstundenanzahl. Die Pflegeservice Burgenland GmbH setzt die namhaft gemachte Betreuungskraft (Z 4) zur Betreuung der pflegebedürftigen Person ein und sorgt nach Möglichkeit für einen Betreuungsersatz während des Urlaubs oder der Dienstverhinderung der namhaft gemachten Betreuungskraft;
- 4. die zur Betreuung von der pflegebedürftigen Person namhaft gemachte Betreuungskraft
- a) ist österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages oder im Rahmen der europäischen Integration Berufszugang in Österreich zu gewähren hat,
- b) verfügt über den Nachweis von Deutschkenntnissen zumindest auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen,
- c) ist voll geschäftsfähig und bezieht keine Pensionsleistungen aufgrund einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder eines Dienstverhältnisses, weil sie oder er die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt,
- d) muss innerhalb eines Jahres ab Dienstantritt an einer Grundausbildung für die Betreuung pflegebedürftiger Personen nach dieser Bestimmung teilnehmen oder die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer gemäß § 5 Abs. 3 Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG innerhalb eines Jahres ab Dienstantritt absolvieren; die entsprechenden Nachweise sind zu erbringen; aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist für den Abschluss der Ausbildung erstreckt werden; Personen, die bereits die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer oder eine höherwertige einschlägige Ausbildung absolviert haben, müssen weder an der Grundausbildung teilnehmen noch erneut eine Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer absolvieren,
- e) ist körperlich, gesundheitlich und persönlich in der Lage, die entsprechend der Pflegestufe erforderliche Betreuung ordnungsgemäß durchzuführen,
- f) verpflichtet sich bei Gewährung der Förderung an die pflegebedürftige Person, für die Durchführung der Betreuung entsprechend dem geförderten Stundenausmaß in ein Dienstverhältnis zur Pflegeservice Burgenland GmbH einzutreten, die sie oder ihn zur Betreuung der pflegebedürftigen Person einsetzt,
- g) verpflichtet sich, die Betreuungsleistungen im Rahmen der geförderten Wochenstunden entsprechend den Anforderungen der pflegebedürftigen Person zu erbringen und
- h) verpflichtet sich, bei angekündigten Überprüfungen der Betreuungsqualität gemäß Z 6 anwesend zu sein und Ratschläge zur Betreuung zu beachten und nach Möglichkeit umzusetzen;
- 5. die pflegebedürftige Person trägt einen Selbstbehalt an den Kosten gemäß Abs. 5, indem sie an die Pflegeservice Burgenland GmbH
- a) in der Pflegestufe 3 einen Beitrag in der Höhe von 90%, in der Pflegestufe 4 oder 5 in der Höhe von 80% und in der Pflegestufe 6 oder 7 in der Höhe von 60% des Pflegegeldes leistet,
- b) einen Beitrag in der Höhe des Einkommensteiles, der über dem Richtsatz gemäß § 8 liegt, entrichtet und
- c) die vom Land gemäß Abs. 5 gewährte Förderung abtritt;
- 6. die pflegebedürftige Person zieht auf ihre Kosten einschlägig ausgebildetes Pflege- und Betreuungspersonal zur Überprüfung der Betreuungsqualität heran, sofern diese nicht durch die Pflegeservice Burgenland GmbH zur Verfügung gestellt werden kann, wobei dies in der Pflegestufe 3 einmal monatlich, in der Pflegestufe 4 oder 5 zweimal monatlich und in der Pflegestufe 6 oder 7 einmal wöchentlich zu erfolgen hat, es sei denn, die namhaft gemachte Betreuungskraft verfügt über die Berufsberechtigung des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege; in diesem Fall hat die Überprüfung in den Pflegestufen 6 und 7 einmal monatlich stattzufinden;
- 7. die pflegebedürftige Person teilt unverzüglich mit:
- a) der Pflegeservice Burgenland GmbH, wenn die namhaft gemachte Betreuungskraft ihren Betreuungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt und
- b) dem Land oder der vom Land namhaft gemachten Einrichtung alle Umstände, die zu einer Beendigung der Förderung führen.
(5) Die Förderung wird in der Höhe der Lohnkosten inklusive 13. und 14. Monatsgehalt und Lohnnebenkosten der zur Betreuung herangezogenen Betreuungskraft auf Basis des Monatsgehalts des Gehaltsbandes B1/1 der Anlage 2 des § 79 Bgld. LBedG 2020, bei 40 Wochenstunden - ohne Berücksichtigung von sonstigen Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 EStG - gewährt:
- 1. in der Pflegestufe 3: für 20 Wochenstunden Betreuung;
- 2. in der Pflegestufe 4: für 30 Wochenstunden Betreuung;
- 3. ab der Pflegestufe 5: für 40 Wochenstunden Betreuung.
- Zusätzlich kann das Land die Kosten für einen Betreuungsersatz während des Urlaubs oder einer Dienstverhinderung der namhaft gemachten Betreuungskraft fördern.
(6) § 4 findet auf die Förderung keine Anwendung.
(7) Die Förderung endet mit Beendigung des Dienstverhältnisses mit der namhaft gemachten Betreuungskraft, wenn eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
- 1. Tod der pflegebedürftigen Person;
- 2. Unterbringung der pflegebedürftigen Person in ein Altenwohn- und Pflegeheim;
- 3. 24-Stunden-Betreuung der pflegebedürftigen Person;
- 4. mehr als ein durchgehender einmonatiger Spitalsaufenthalt der pflegebedürftigen Person;
- 5. die pflegebedürftige Person wünscht nicht mehr die Betreuung durch die von ihr namhaft gemachte Betreuungskraft;
- 6. im Falle einer schuldhaften Verletzung der Fördervoraussetzungen oder -bedingungen durch die pflegebedürftige Person;
- 7. im Falle einer missbräuchlichen Inanspruchnahme oder Verwendung der Förderleistung durch die pflegebedürftige Person.
(8) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann abweichend von Abs. 7 Z 3 auch dann eine Förderung gewährt werden, wenn für die pflegebedürftige Person eine 24-Stunden-Betreuung erforderlich ist. Besorgt die namhaft gemachte Betreuungskraft gleichzeitig die 24-Stunden-Betreuung für die pflegedürftige Person und wird dafür bereits eine Förderung aus Landesmitteln gewährt, kann eine Förderung nach dieser Bestimmung nur gewährt werden, sofern keine andere Betreuungskraft gemäß Abs. 2 namhaft gemacht werden kann.
(9) Die näheren Bestimmungen über die Förderung, insbesondere zu deren Abwicklung und Rückzahlung, sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
(10) Das Land hat die Aufwendungen der Pflegeservice Burgenland GmbH unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen.
(11) Bezieht die namhaft gemachte Betreuungskraft gemäß Abs. 2 Pensionsleistungen gemäß Abs. 4 Z 4 lit. c und beträgt das Nettoeinkommen der zu pflegenden Person und der von ihr namhaft gemachten Betreuungskraft gemeinsam weniger als das in Abs. 5 genannte Monatsgehalt, kann nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel auf Antrag der pflegebedürftigen Person ab der Pflegestufe 3 als Ersatz der Mehraufwendungen der namhaft gemachten Betreuungskraft eine Förderung in der Höhe der Differenz auf dieses gemeinsame Nettoeinkommen gewährt werden. Es gelten Abs. 4 Z 1, 2, 4 lit. a, e, g und h, Z 6, 7 lit. b sowie Abs. 6 bis 9.
(12) Das Land kann die Kosten für die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer gemäß § 5 Abs. 3 Bgld. SBBG jener Personen übernehmen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 4 lit. a, c und e erfüllen und sich verpflichten unmittelbar nach Abschluss der theoretischen Ausbildung die Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß Abs. 4 Z 3 ab der Pflegestufe 3 zu übernehmen.
29.11.2023
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