§ 14 Bgld. LBG

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.2022

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 25/2002, LGBl. Nr. 12/2022

5. Abschnitt

Freiwillige Pensionsvorsorge

§ 14

(1) Für die Mitglieder der Landesregierung und den Direktor des Landes-Rechnungshofes ist ein Betrag von 10 %

  1. 1. der ihnen nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge und
  2. 2. der Sonderzahlungen

in die vom jeweiligen Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.

(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

  1. 1. verringern sich die ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und
  2. 2. ist für das Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

01.03.2022

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