§ 14 Bgld. KJHEV

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.2024

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 47/2024 zu Abs. 7: LGBl. Nr. 47/2024

§ 14

Qualitätssicherung und Partizipation

(1) Es sind wöchentlich Teambesprechungen des Betreuungspersonals abzuhalten und zu protokollieren. Die Teambesprechungsprotokolle sind vom gesamten Betreuungspersonal und der pädagogischen Leitung zur Kenntnis zu nehmen und zu unterfertigen.

(2) Dem Betreuungspersonal in sozialpädagogischen Einrichtungen ist die Möglichkeit der regelmäßigen Inanspruchnahme von Einzelsupervisionen einzuräumen.

(3) Teamsupervisionen im Ausmaß von mindestens drei Einheiten haben einmal im Monat stattzufinden. Die Teilnahme des Betreuungspersonals ist schriftlich zu dokumentieren.

(4) In sozialtherapeutischen und sozialpsychiatrischen Wohnformen sowie in Krisenzentren hat zusätzlich jede Einrichtung jährlich Einzelsupervisionen im Gesamtausmaß von zumindest 45 Einheiten nachzuweisen.

(5) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 kann die Landesregierung in begründeten Einzelfällen ein zusätzliches Ausmaß an Einzel- und Teamsupervisionen vorschreiben.

(6) Neue Fachkräfte für Pflege und Erziehung sind von der pädagogischen Einrichtungsleitung oder von anderen erfahrenen Fachkräften unter Verantwortung der pädagogischen Einrichtungsleitung einzuschulen. Diese dürfen erst nach einer einmonatigen Einschulungszeit gemäß Einschulungsplan gemäß § 7 Abs. 3 Z 6 lit. d hauptverantwortlich Dienst versehen.

(7) Für betreute Personen sind, abgestimmt auf Alter und Bedürfnisse, Instrumente der Partizipation (zB Kinder- und Jugendparlamente) einzurichten und schriftliche Aufzeichnungen darüber zu führen. Zusätzlich ist für sie ein internes Beschwerdemanagement (zB Beschwerdekasten) einzurichten und der Zugang zu externem Beschwerdemanagement (zB Kinder- und Jugendanwältin oder Kinder- und Jugendanwalt) zu ermöglichen. Betreute Personen sind in die sie betreffenden Entscheidungen in adäquatem Ausmaß einzubinden.

(8) Einmal jährlich hat die pädagogische Leitung mit jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ein Einzelgespräch zu führen. Dass das Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeitergespräch stattgefunden hat, ist schriftlich zu dokumentieren und von der pädagogischen Leitung und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu unterfertigen.

22.07.2024

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