§ 14 Bgld. KBBG 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2024

LGBl. Nr. 70/2019 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 55/2022, LGBl. Nr. 60/2024 zu Abs. 3a: LGBl. Nr. 60/2024 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 60/2024 zu Abs. 5 und 6: LGBl. Nr. 60/2024 zu Abs. 7: LGBl. Nr. 60/2024 zu Abs. 8: LGBl. Nr. 60/2024 zu Abs. 9: LGBl. Nr. 55/2022 zu Abs. 10: LGBl. Nr. 55/2022, LGBl. Nr. 60/2024 zu Abs. 11: LGBl. Nr. 55/2022, LGBl. Nr. 60/2024 zu Abs. 12: LGBl. Nr. 60/2024

§ 14

Personaleinsatz

(1) Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung und auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß § 11 darzustellen.

(2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen sowie falls erforderlich, die für Stützstunden von inklusiv geführten Gruppen erforderlichen zusätzlichen Stützkräfte gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 oder weiteres sonstiges qualifiziertes Personal. Die pädagogischen Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte müssen entscheidungsfähig sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Die pädagogischen Fachkräfte müssen den Anstellungserfordernissen gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher, LGBl. Nr. 1/1998, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, die pädagogischen Assistenzkräfte müssen eine Ausbildung gemäß §§ 6, 55a sowie 63b Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023, und des auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Lehrplans aufweisen und die pädagogischen Hilfskräfte müssen eine Ausbildung gemäß Burgenländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung aufweisen.

(3) In allen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist zumindest eine pädagogische Fachkraft pro Gruppe einzusetzen.

(3a) Pädagogische Assistenzkräfte können anstelle einer pädagogischen Hilfskraft eingesetzt werden. Sie sind berechtigt, dieselben Aufgaben wie pädagogische Hilfskräfte wahrzunehmen und verfügen darüber hinaus über weitere in diesem Gesetz ausdrücklich angeführte Kompetenzen. Zu diesen Kompetenzen zählen insbesondere:

  1. 1. Durchführung und Reflexion der pädagogischen Arbeit unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Kinder und der jeweiligen Situation;
  2. 2. Einbeziehung der Grundlagendokumente gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 und 4 in die pädagogische Arbeit;
  3. 3. Unterstützung der pädagogischen Fachkraft bei der Beobachtungsdokumentation;
  4. 4. Gestaltung und Nutzung der Räume und des Spielplatzes der Einrichtung als Bildungsräume für die Kinder in Zusammenarbeit mit der pädagogischen Fachkraft.

(4) Zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 ist mindestens eine pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft nach Maßgabe der folgenden Ziffern einzusetzen:

  1. 1. In eingruppigen Kindergärten, eingruppigen alterserweiterten Kindergärten und eingruppigen Horten ist die pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe einzusetzen.
  2. 2. In mehrgruppigen Kindergärten und mehrgruppigen alterserweiterten Kindergärten ist für eine Gruppe die pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, einzusetzen.
  3. 3. Für jede weitere Gruppe sowie jede Gruppe in mehrgruppigen Horten ist die pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft im Beschäftigungsausmaß von mindestens zehn Wochenstunden einzusetzen.
  4. 4. Werden in einer ganztägig geführten alterserweiterten Kindergartengruppe sowohl Kinder unter drei Jahren als auch Kinder im Volksschulalter betreut, ist die pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft zu etwa gleichen Teilen vormittags und nachmittags einzusetzen.
  5. 5. Ein Betreuungsschlüssel für Kindergartengruppen und alterserweiterte Kindergartengruppen von 1 : 10 ist anzustreben.

(5) In Kinderkrippengruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft für die gesamte Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 einzusetzen. Ein Betreuungsschlüssel für Kinderkrippengruppen von 1 : 4 ist anzustreben.

(6) In Gruppen, in denen mindestens ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf ist, sind pro Gruppe entsprechend der Anzahl der bewilligten Stützstunden gemäß § 6 zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft mindestens eine pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft und eine Stützkraft einzusetzen.

(7) Der Personaleinsatz gemäß Abs. 3 bis 6 gilt jedenfalls für die gesamte Kernzeit, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte jedenfalls so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann. In den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, kann statt der pädagogischen Fachkraft eine pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft eingesetzt werden.

(8) Bei Überschreitung der Gruppenhöchstzahl gemäß § 13 Abs. 2 bis 5 ist zusätzlich zu dem in diesen Bestimmungen angegebenen Personal entweder eine Tagesmutter oder ein Tagesvater oder eine pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft für die Zeit der Überschreitung einzusetzen, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Assistenz- oder Hilfskräfte so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.

(9) Wird in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine weitere zur Ausübung der Aufsichtspflicht geeignete Person gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 einzusetzen.

(10) In alterserweiterten Kindergartengruppen ist für die Lernzeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine pädagogischen Fachkraft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher, LGBl. Nr. 1/1998, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen einzusetzen, in Hortgruppen kann für die Lernzeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 zusätzlich oder anstatt der pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen eingesetzt werden.

(11) Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 und 4a ist die pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft befugt, die Kinder selbständig zu beaufsichtigen. In Kinderkrippengruppen dürfen in der Randzeit bei Betreuung durch die pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft nicht mehr als sechs Kinder anwesend sein, bei Überschreitung ist in der Randzeit zusätzlich pädagogisches Personal gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a, b oder c einzusetzen.

(12) Im Falle der Abwesenheit der pädagogischen Fachkraft infolge Krankheit oder sonstiger triftiger Gründe ist die pädagogische Hilfskraft auf Anordnung des Rechtsträgers befugt, für einen Zeitraum von höchstens zwölf aufeinander folgenden Tagen und die pädagogische Assistenzkraft auf Anordnung des Rechtsträgers befugt, für einen Zeitraum von höchstens 40 aufeinander folgenden Tagen, die pädagogische Betreuung der Kinder in der betreffenden Gruppe zu übernehmen. In diesen Fällen ist durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Assistenz- oder Hilfskräfte so zu bemessen, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.

27.09.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)