§ 14
Fischereikataster
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019, als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche einen digitalen Fischereikataster zu führen, dessen EDV-Umgebung von der Landesregierung zur Verfügung gestellt wird. Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben dazu im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz die Daten gemäß Abs. 2 und 3 zum Zweck der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu verarbeiten.
(2) Der digitale Fischereikataster gemäß Abs. 1 hat
- 1. eine Beschreibung der Fischereireviere und Angelteiche,
- 2. die Fischereigebiete mit den dazugehörigen Fischereirevieren,
- 3. die Fischereiberechtigten mit Namen und Adresse sowie deren Anteile am Fischereirevier,
- 4. Fischereiausübungsberechtigte mit Namen und Adresse und allenfalls die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter mit Namen und Adresse,
- 5. die Fischereischutzorgane mit Namen, Adresse, Bestellungsdatum und Zuständigkeitsgebiet,
- 6. Fischereikarteninhaberinnen und Fischereikarteninhaber mit Namen und Adresse,
- 7. die Fischereigebietsvertreterinnen und die Fischereigebietsvertreter mit Namen und Adresse sowie Bestellungszeitraum,
- 8. die Fischereibewirtschafterinnen und die Fischereibewirtschafter mit Namen und Adresse sowie Bestellungszeitraum,
- zu enthalten.
(3) Angelteiche sind nach Katastralgemeinden geordnet mit den Grundstücksnummern, den Eigentümerinnen und Eigentümern mit Namen und Adresse, allenfalls die Fischereiberechtigten mit Namen und Adressen und den Fischereiausübungsberechtigten mit Namen und Adressen in den Kataster aufzunehmen.
(4) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an die oder den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(5) Die personenbezogenen Daten des Fischereikatasters können von den Bezirksverwaltungsbehörden an die Gemeinden und an die Wasserrechtsbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt werden.
10.01.2022
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