§ 14 Bgld. Familienförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.2023

LGBl. Nr. 29/2007 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 38/2015, LGBl. Nr. 92/2023

§ 14

Zusammensetzung

(1) Dem Familienbeirat gehören an

  1. 1. das nach der Referatseinteilung für Familienangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. 2. die Vorständin oder der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Vollziehung der Familienangelegenheiten zuständigen Abteilung als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden,
  3. 3. neun von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien zu bestellende Mitglieder, wobei die Zuteilung nach dem Stärkeverhältnis der Parteien in der Landesregierung vorzunehmen ist,
  4. 4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB sowie
  5. 5. die Vorständin oder der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständigen Abteilung.

(2) Für den Verhinderungsfall, ausgenommen im Vorsitz, ist für jedes Mitglied des Familienbeirats in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

27.12.2023

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