§ 93 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 19/1999 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 24/2006, LGBl. Nr. 79/2009 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 24/2006

§ 93

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für
zeitabhängige Rechte

(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

  1. 1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
  2. 2. wenn der Karenzurlaub
  1. a) zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder

    seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;

  1. b) zur
  1. aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfer­gesetzes oder
  2. bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
  3. cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Union ist,

    gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;

  1. c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung

    der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

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