5. Abschnitt
Ende des Dienstverhältnisses
§ 93
Endigungsgründe
(1) Das Dienstverhältnis der Gemeindemitarbeiterin endet
- a) durch Austritt;
- b) durch Entlassung;
- c) durch Zeitablauf;
- d) durch Kündigung;
- e) mit einvernehmlicher Auflösung;
- f) durch Tod;
- g) mit Amtsverlust aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (Abs. 2);
- h) mit einseitiger Auflösung während der Probezeit (§ 9 Abs. 3);
- i) mit der dritten Leistungsbewertung in Folge, wonach der Arbeitserfolg als nicht aufgewiesen gilt (§ 87);
- j) mit Zuerkennung einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Zuerkennung der Pension vorgelegt wird, es sei denn, in der Entscheidung ist ein späteres Datum festgelegt, dann mit diesem Datum;
- k) durch Zeitablauf nach § 90 Abs. 9.
(2) Ist gegen die Gemeindemitarbeiterin ein strafgerichtliches Urteil im Sinne des § 27 StGB ergangen, gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst.
(2a) Das Dienstverhältnis gilt auch als aufgelöst
- a) bei Gemeindemitarbeiterinnen, die auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der mit der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (§ 6 Abs. 4) verbunden ist, für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht binnen drei Monaten nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Verwendung zugewiesen wird, die nicht mit der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung verbunden ist;
- b) bei anderen Gemeindemitarbeiterinnen für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b.
(3) entfällt
04.12.2019
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