§ 93 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 93

Zuschuss zum Reisekostenersatz

(1) Der Zuschuss zum Reisekostenersatz gemäß § 85 Abs. 1 Z 2 gebührt außerdem

  1. 1. für ein Kind, für das der Beamte nicht mehr Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 5 hat, vorausgesetzt, dass der Beamte anlässlich der Versetzung in den bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und das Kind in den Dienstort (Wohnort) des Beamten übersiedelt,
  2. 2. für die Ehefrau auch dann, wenn sich der Beamte erst nach der Versetzung an seinen Dienstort verehelicht hat und die Ehefrau in den Dienstort des Beamten übersiedelt ist.

(2) Der Zuschuss zum Reisekostenersatz gemäß § 85 Abs. 2 ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.

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