§ 93 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 11.2.2000

11. Abschnitt

Jagdhunde; Fallen

§ 93.

Ein Jagdhund ist brauchbar, wenn er die im § 94 angeführten Voraussetzungen erfüllt und die im § 95 angeführten Eigenschaften bei einer Brauchbarkeitsprüfung nachweist.

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