§ 93
Berichte des Kontrollausschusses
(1) Der Kontrollausschuß hat durch einen von ihm gewählten Berichterstatter das Ergebnis der Prüfungen in einem Prüfungsbericht des Ausschusses zusammenzufassen.
(2) Ergibt sich aus der Prüfung des Kontrollausschusses ein Anstand, der Maßnahmen zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlich macht, so sind die Prüfungsberichte des Kontrollausschusses dem Gemeinderat mit dem Antrag auf Durchführung der erforderlichen Maßnahmen vorzulegen.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, Prüfungsberichte des Kontrollausschusses spätestens auf die Tagesordnung der dem Beschluß des Ausschusses folgenden übernächsten Sitzung des Gemeinderates zu setzen.
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