§ 93 K-LSchV

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.1993

§ 93

Die Wahlakten (Verlangen auf Abwahl, Kundmachung der Abwahl, Stimmzettel, Niederschrift) sind vom Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer in einem Umschlag unter Verschluß bis zum Ende des laufenden Schuljahres aufzubewahren und sodann zu vernichten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)