§ 93 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 93
Leistungsfeststellungskommission

(1) Beim Amt der Landesregierung ist von der Landesregierung zur Durchführung des Leistungsfeststellungsverfahrens eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten. Die Funktionsdauer der Kommission beträgt fünf Kalenderjahre. Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission müssen österreichische Staatsbürger sein.

(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.

(3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind von der Landesregierung zu bestellen. Hinsichtlich der zweiten Hälfte der weiteren Mitglieder ist die Zentralpersonalvertretung einzuladen, innerhalb einer Frist von einem Monat einen Vorschlag zu erstatten. Macht die Zentralpersonalvertretung von diesem Vorschlagsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so hat die Landesregierung diese Mitglieder ohne Bedachtnahme auf den Vorschlag der Zentralpersonalvertretung zu bestellen.

(4) Für jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern vorzusehen, die in gleicher Weise wie das betreffende Mitglied zu berufen sind.

(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzenden, einem Landesbediensteten, der besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen des Beamten besitzt und einem weiteren Landesbediensteten zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören. Ein Mitglied des Senates muss gemäß Abs. 3 zweiter oder dritter Satz bestellt worden sein.

(6) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat unverzüglich nach seiner Bestellung für die Funktionsperiode der Leistungsfeststellungskommission Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Geschäftseinteilung ist im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at ) kundzumachen.

(7) Die Leistungsfeststellungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Ist ein Mitglied verhindert, so hat an dessen Stelle das jeweilige Ersatzmitglied zu treten.

(8) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu ent-halten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung eines Beamten mitgewirkt haben.

02.12.2019

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