§ 93 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

2. Abschnitt

Jagdbewirtschaftung

Pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung

§ 93.

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für eine pflegliche und nachhaltige Jagdwirtschaft Sorge zu tragen. Es ist verboten, eine Wildart durch unsachgemäße Jagdausübung in ihrem Bestande zu gefährden, auch wenn diese zum Raubwild oder zu den Greifvögeln gerechnet wird.

(2) Der Jagdpächter hat bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildstand dem Verpächter zu übergeben.

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