§ 93
Ausnahmeregelungen
(1) Wenn besondere Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer erfordern, die über die Vorschriften der auf Grund des § 92 Abs. 1 erlassenen Verordnungen hinausgehen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion solche Maßnahmen vorschreiben.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Einzelfall nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion andere als in den Verordnungen nach § 92 Abs. 1 vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann ferner nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften der genannten Verordnung zulassen, insoweit hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
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