LGBl. Nr. 83/2016
8. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 93
Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann
Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.
20.04.2017
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