§ 93 EisStR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2017

LGBl. Nr. 83/2016

8. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 93

Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann

Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

20.04.2017

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