§ 93
Brauchbarkeitsprüfung
(1) Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb, soweit ein solcher nur unter Heranziehung von Jagdhunden gewährleistet ist, sicherzustellen. Sie müssen daher befähigt sein, in Befolgung der Befehle ihrer Führerin oder ihres Führers das Wild sicher aufzuspüren und das kranke, angeschweißte oder erlegte Wild rasch zustande zu bringen. Die für das jeweilige Revier gemeldeten Jagdhunde (§ 98 Bgld. Jagdgesetz 2004) müssen jederzeit verfügbar sein.
(2) Die Eigenschaften gemäß Abs. 1 sind durch eine einmalige Ablegung einer Brauchbarkeitsprüfung nachzuweisen. Diese Brauchbarkeitsprüfung muss durch fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer abgenommen werden und sich inhaltlich auf den Nachweis der Eignung erstrecken.
(3) Erfolgreich abgelegte Brauchbarkeitsprüfungen, die vom Landesjagdverband auf Grund einer von ihm zu erlassenden Prüfungsordnung abgenommen werden, gelten als Nachweis der Eignung. Eine Eignung ist trotz der Prüfung nicht mehr gegeben, wenn der Jagdhund durch Verletzung, Krankheit oder hohes Alter die Leistungsfähigkeit auf Dauer verloren hat.
(4) Leistungsprüfungen, die vom Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband (ÖJGV) oder von einem vom ÖJGV anerkannten Zucht- oder Jagdhundeprüfungsverein abgenommen wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Nachweis der Eignung anzuerkennen.
(5) Der Landesjagdverband hat für die Brauchbarkeitsprüfung eine Prüfungsordnung zu erlassen, die der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf.
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