§ 93
Ausschluss vom Vergabeverfahren
(1) Der Auftraggeber hat Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn
- 1. gegen sie ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Ausgleichsverfahren eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;
- 2. sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben;
- 3. gegen sie oder - sofern es sich um juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften oder eingetragene Erwerbsgesellschaften handelt - gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, oder - sofern es sich um Arbeitsgemeinschaften handelt - gegen einen beteiligten Unternehmer bzw. eine in der Geschäftsführung eines beteiligten Unternehmers tätige Person ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;
- 4. sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;
- 5. sie ihre Verpflichtungen nach den Rechtsvorschriften in Österreich oder in ihrem Herkunftsland zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben nicht erfüllt haben, oder
- 6. sie sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß den §§ 41, 42, 44 und 45 eingeholt werden können, in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.
(2) Der Auftraggeber hat die Unternehmer, die gemäß Abs. 1 vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, hiervon unverzüglich jedenfalls aber acht Tage vor Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung unter Bekanntgabe des Grundes schriftlich zu verständigen. Gleichzeitig sind auch alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.
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