§ 93 K-FLG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1979

§ 93

Verwaltungssatzungen für Agrargemeinschaften

(1) Ist eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Agrargemeinschaft nicht körperschaftlich eingerichtet, so ist ihr eine körperschaftliche Verfassung durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen entweder entgültig im Rahmen des Regelungsplanes (§ 88) oder vorläufig durch Bescheid (§ 96) zu geben.

(2) Die Verwaltungssatzungen haben Bestimmungen zu enthalten insbesondere über:

  1. a) den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft;
  2. b) die Rechte der Mitglieder, namentlich ihr Stimmrecht;
  3. c) die Pflichten der Mitglieder bezüglich Beitragsleistungen zur Deckung der Ausgaben und über die Art der Verteilung und Einhebung der Beiträge;
  4. d) den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, über ihre Beschlußfähigkeit, ferner das Zustandekommen gültiger Beschlüsse (Stimmenverhältnis) sowie über die Verlautbarung und den Vollzug der Beschlüsse;
  5. e) die Wahl, die Rechte und Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzug der Beschlüsse Berufenen, insbesondere des Vorstandes;
  6. f) die Vermögensverwaltung und die Aufnahme von Darlehen. Die Verwaltungssatzungen haben ferner einen Hinweis auf die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 und des § 117 Abs. 1 lit. g und h zu enthalten.

(3) Den Agrargemeinschaften, die aus weniger als fünf Mitgliedern bestehen, ist in der Regel eine körperschaftliche Verfassung nicht zu geben. Doch hat die Behörde gebotenenfalls in der Haupturkunde oder in dem die vorläufige Regelung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte enthaltenden Bescheid Anordnungen über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen.

(4) Bei Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind, entscheidet, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sowie über die Bestellung und Enthebung eines Verwalters die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Wichtige Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen werden sollen, dürfen nur mit Zustimmung aller Mitglieder oder auf Grund eines Bescheides der Agrarbehörde (§ 51 Abs. 2) vorgenommen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)