4. Teil
Rechtsschutz
1. HAUPTSTÜCK
Nachprüfungsverfahren
Allgemeine Bestimmungen
§ 93.
(1) Ein Unternehmer oder Dienstleistungserbringer, der ein Interesse am Abschluß eines diesem Gesetz unterliegenden Vertrages mit einem Auftraggeber behauptet, kann die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) Über einen gemäß Abs. 1 oder gemäß § 96 gestellten Antrag entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland.
(3) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gilt für das Nachprüfungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 866/1992. Für die Vollstreckung von einstweiligen Verfügungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53.
(4) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber.
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