§ 93 Bgld. BSchG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2001

2. Abschnitt

Kontrolle des Bedienstetenschutzes in Dienststellen der
Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 93

Behebung von Missständen

(1) Jeder Bedienstete, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretung sind berechtigt, beim Bürgermeister (beim Obmann des Gemeindeverbandes) wegen behaupteter Missstände im Bereich des Bedienstetenschutzes Beschwerde zu erheben.

(2) Jede Beschwerde ist vom Bürgermeister (Obmann des Gemeindeverbandes) zu prüfen. Im Falle einer Feststellung eines Missstandes hat er unverzüglich das zuständige Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) zur Behebung des Missstandes aufzufordern, sofern es ihm selbst nicht möglich ist, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(3) Ist der Beschwerdeführer durch die Maßnahme gemäß Abs. 2 nicht zufriedengestellt, so können er, die zuständige Sicherheitsvertrauensperson oder die Personalvertretung die Gemeindeaufsichtsbehörde über den behaupteten Missstand informieren.

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