§ 93 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

2. Abschnitt

Jagdbewirtschaftung

§ 93

Pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung

(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für eine pflegliche und nachhaltige Jagdwirtschaft Sorge zu tragen. Es ist verboten, eine Wildart durch unsachgemäße Jagdausübung in ihrem Bestande zu gefährden.

(2) Die Jagdpächterin oder der Jagdpächter hat bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildstand der Verpächterin oder dem Verpächter zu übergeben.

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