§ 93 Flurverfassungs-Landesgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.10.1970

Abfindungswünsche der Parteien

§ 93

Die Abfindungswünsche der Parteien sind in einer Niederschrift festzuhalten. Sie sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen, begründen aber keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Abfindungen.

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