§ 93
Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes
(1) Die Landesregierung hat vor allen behördlichen Maßnahmen, die ihr nach diesem Gesetz obliegen (§§ 50 Abs. 1, 55 Abs. 1, 57 Abs. 1, 74 Abs. 6, 7 und 8, 80 Abs. 2, 5, 6 und 8, 81 Abs. 3, 83 Abs. 1, 85 bis 88 und 90 Abs. 3) den Landesschulrat - bei Maßnahmen nach § 86 das Kollegium des Landesschulrates - anzuhören.
(2) Die Landesregierung hat bei Maßnahmen nach § 86 auch das Kollegium des Bezirksschulrates zu hören, soweit es sich um allgemeinbildende Pflichtschulen handelt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor allen behördlichen Maßnahmen, die ihr gemäß § 79 Abs. 1 und § 88 obliegen, den Bezirksschulrat zu hören.
(4) (entfällt)
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