§ 93 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

7. Abschnitt

Kindergärten und Horte

§ 93

Allgemeines

Soweit keine Sonderregelungen für Horte getroffen werden, gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß für Horte.

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