7. Abschnitt
Kindergärten und Horte
§ 93
Allgemeines
Soweit keine Sonderregelungen für Horte getroffen werden, gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß für Horte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985
7. Abschnitt
Kindergärten und Horte
§ 93
Allgemeines
Soweit keine Sonderregelungen für Horte getroffen werden, gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß für Horte.
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