§ 93 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 65/2010

§ 93

Zuschuss zum Reisekostenersatz

(1) Der Zuschuss zum Reisekostenersatz gemäß § 85 Abs. 1 Z 2 gebührt außerdem

  1. 1. für ein Kind, für das der Beamte nicht mehr Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 5 hat, vorausgesetzt, dass der Beamte anlässlich der Versetzung in den bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und das Kind in den Dienstort (Wohnort) des Beamten übersiedelt,
  2. 2. für die Ehegattin oder den Ehegatten auch dann, wenn sich der Beamte oder die Beamtin erst nach der Versetzung an seinen oder ihren Dienstort verehelicht hat und die Ehegattin oder der Ehegatte in den Dienstort des Beamten oder der Beamtin übersiedelt ist.

(2) Der Zuschuss zum Reisekostenersatz gemäß § 85 Abs. 2 ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.

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