§ 93 EisStR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.2003

8. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 93

Personenbezogene Ausdrücke

Wenn Funktionen nach diesem Verfassungsgesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

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