§ 93 K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2014

§ 93

Mitwirkung des Landesschulrates

(1) Die Landesregierung hat vor allen behördlichen Maßnahmen gemäß den §§ 50 Abs. 1, 55 Abs. 1, 57 Abs. 1, 74 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 7a und Abs. 8, 80 Abs. 2, Abs. 4a, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8, 85 bis 88 sowie 90 Abs. 3 den Landesschulrat anzuhören. Bei Maßnahmen nach § 85 Abs. 1 betreffend die Errichtung oder Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule, bei Maßnahmen nach § 85a sowie bei Maßnahmen der Festsetzung der Organisationsformen der allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Festlegung der Geschlechtertrennung in öffentlichen Pflichtschulen (§ 86 Abs. 1 und Abs. 2) ist das Kollegium des Landesschulrates anzuhören.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor allen behördlichen Maßnahmen, die ihr gemäß § 79 Abs. 1 und § 88 obliegen, den Landesschulrat zu hören.

(3) Der gesetzliche Schulerhalter hat vor der Erteilung des Unterrichts in Schülergruppen gemäß § 31 Abs. 5 den Landesschulrat zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu übermitteln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)