§ 86 Ruster StR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003

§ 86

Verordnungsprüfung

(1) Die Stadt hat von ihr erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat Verordnungen, die gesetzwidrig sind, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt spätestens mit der Kundmachung der die Aufhebung verfügenden Verordnung im Landesgesetzblatt mitzuteilen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Stadt Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Eine von der Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Stadt unverzüglich in gleicher Weise bekanntzumachen wie die durch sie aufgehobene Verordnung der Stadt.

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