§ 86
Hegeschau
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation und zur Überprüfung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag des Burgenländischen Landesjagdverbandes durch Verordnung die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau und die kommissionelle Bewertung anzuordnen. Die Hegeschau ist vom Burgenländischen Landesjagdverband zu veranstalten und kann den ganzen Verwaltungsbezirk oder auch nur Teile davon umfassen. Zur Hegeschau sind die Pächterinnen und Pächter in geeigneter Form einzuladen.
(2) Vor der Hegeschau sind die erlegten trophäentragenden Stücke des Schalenwildes, ausgenommen Schwarzwild, zu bewerten.
(3) Beim Rehwild erfolgt die Bewertung durch die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter, die oder der die Bewertung auch zu organisieren hat, und durch zwei von der Hegeringleiterin oder vom Hegeringleiter beauftragte Personen. Dabei sind von der Erlegerin oder vom Erleger die Trophäen der Rehböcke der Klasse I mit dem linken Unterkieferast und der Rehböcke der Klasse II zur Bewertung samt Trophäenanhänger vorzulegen. Zur Hegeschau sind nur die Trophäen der Klasse I vorzulegen, wobei das Bewertungsergebnis und der Name der Erlegerin oder des Erlegers nicht aufscheinen müssen.
(4) Bei Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt die bezirksweise Bewertung durch eine Kommission, bestehend aus der jeweiligen Bezirksjägermeisterin oder dem jeweiligen Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertretung und durch eine von ihnen namhaft gemachte Person sowie durch eine jagdfachliche Amtssachverständige oder einen jagdfachlichen Amtssachverständigen bzw. deren oder dessen Stellvertretung. Die Bestellung der oder des Amtssachverständigen bzw. deren oder dessen Stellvertretung erfolgt durch das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Burgenländischen Landesregierung für die Dauer von jeweils einem Jahr. Die Mitglieder der Kommission haben ihre Befähigung zur Altersbeurteilung an Hand der Trophäe und den dazugehörenden Unterkiefern durch die Teilnahme an einem Kurs beim Burgenländischen Landesjagdverband oder einer gleichwertigen Einrichtung nachzuweisen. Für die Bewertung sind beim Rot- und Damwild neben den Trophäen auch die linken Unterkiefer der erlegten Hirsche von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Die Rothirschtrophäen sind zusätzlich mit dem Oberkiefer samt Trophäenanhänger von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Die bewerteten Trophäen können zur Hegeschau mit dem linken Unterkieferast ohne Namen der Erlegerin oder des Erlegers vorgelegt werden. Die Bewertung ist von der jeweiligen Bezirksjägermeisterin oder vom jeweiligen Bezirksjägermeister zu organisieren.
(5) Die zu bewertenden Trophäen sind, soweit gemäß Abs. 4 vorgesehen, mit dem linken Unterkieferast während des laufenden und des folgenden Jagdjahres, längstens jedoch bis zur Beurteilung der Trophäe oder bis zum Abschluss eines etwaig anhängigen Verfahrens, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(6) Bis spätestens 1. März des dem Jagdjahr folgenden Jahres ist zur Beurteilung der Erfüllung der verfügten bzw. bewilligten Abschüsse der Trophäenträger des Schalenwildes, ausgenommen jener des Rehwildes, durch die Behörde der Termin für Ab- und Rückgabe mit Angabe des Vorlageortes für die Trophäen den Jagdausübungsberechtigten vorzuschreiben. Die Beurteilung der Rehwildabschüsse über die Vorlage der Rehwildtrophäen des abgelaufenen Jahres, ist durch die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter innerhalb des gleichen Zeitraumes im Rahmen einer Hegeringsitzung zu organisieren.
(7) Bei der Hegeschau ist der Gesamtabschuss nach Geschlechtergruppen und Altersklassen sowohl in den einzelnen Jagdgebieten als auch innerhalb des gesamten Bereiches nach biologischen und jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten durch den Burgenländischen Landesjagdverband zu beurteilen und ist insbesondere auch die Wildschadensituation zu besprechen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Kriterien der Bewertung sowie ein Muster für die Trophäenanhänger betreffend die Zuordnung der Erlegerin oder des Erlegers zur Trophäe festzulegen.
(8) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 7 gelten nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege.
17.05.2017
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