§ 86
Einreihungserfordernisse
Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas s müssen folgende Erfordernisse erfüllt sein:
- 1. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Universitätsstudiums der Medizin durch den Erwerb eines Doktor-, Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 und
- 2. a) für die Entlohnungsgruppe s1: Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Fachärztin oder Facharzt und Verwendung als Fachärztin oder Facharzt,
- b) für die Entlohnungsgruppe s2: Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Ärztin oder Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierte Ärztin oder approbierter Arzt und Verwendung als Dauersekundarärztin oder Dauersekundararzt,
- c) für die Entlohnungsgruppe s3: Verwendung als Ärztin oder Arzt in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt, im Folgenden als Assistenzärztin oder Assistenzarzt bezeichnet,
- d) für die Entlohnungsgruppe s4: Verwendung als Ärztin oder Arzt in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin, im Folgenden als Turnusärztin oder Turnusarzt bezeichnet.
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