§ 86 Bgld. Vergabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Durchführung von Wettbewerben

§ 86.

(1) Dieser Paragraph findet auf Wettbewerbe Anwendung, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens durchgeführt werden, das zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages führen soll, dessen geschätzter Wert ohne Umsatzsteuer mindestens den in § 5 Abs. 1 genannten Beträgen entspricht oder wenn der Gesamtbetrag der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer nachstehend angeführte Beträge erreicht oder übersteigt:

  1. 1. 400 000 ECU bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des § 80 Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 ausüben, und
  2. 2. 600 000 ECU bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des § 80 Abs. 2 Z 4 ausüben.

(2) Die Regelungen des § 74 Abs. 2 bis 6 über die Durchführung von Wettbewerben sind zu beachten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)