Durchführung von Wettbewerben
§ 86.
(1) Dieser Paragraph findet auf Wettbewerbe Anwendung, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens durchgeführt werden, das zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages führen soll, dessen geschätzter Wert ohne Umsatzsteuer mindestens den in § 5 Abs. 1 genannten Beträgen entspricht oder wenn der Gesamtbetrag der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer nachstehend angeführte Beträge erreicht oder übersteigt:
- 1. 400 000 ECU bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des § 80 Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 ausüben, und
- 2. 600 000 ECU bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des § 80 Abs. 2 Z 4 ausüben.
(2) Die Regelungen des § 74 Abs. 2 bis 6 über die Durchführung von Wettbewerben sind zu beachten.
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