§ 86 K-VStR 1998

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1998

§ 86

Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Ausgaben, die ihrer Art nach im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates.

(2) Die Ausgaben, die die im Voranschlag vorgesehenen Beträge überschreiten (überplanmäßige Ausgaben), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates, wenn die einzelne Ausgabe eins von Tausend der veranschlagten ordentlichen Jahreseinnahmen übersteigt.

(3) Überplanmäßige Ausgaben, soweit sie nach Abs. 2 nicht der vorherigen Zustimmung bedürfen, sind dem Gemeinderat vierteljährlich nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslöst, dürfen nur behandelt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung hiefür vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefaßt werden, wenn für die Bedeckung vorgesorgt ist.

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