§ 86 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 86
Sonderzahlung

Der Gemeindemitarbeiterin gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 Prozent des durchschnittlichen Monatsbezuges in diesem Zeitraum. Steht eine Gemeindemitarbeiterin während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihr als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.

04.12.2019

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