Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 53/2000
§ 86
Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
(1) Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen
- 1. über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
- 2. über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
- 3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 85 Abs. 5 gemeldet wurden.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und diese zu übermitteln.
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