§ 86 K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2010

§ 86

Festsetzung der Organisationsformen

(1) Die Landesregierung hat die Organisationsformen der öffentlichen Pflichtschulen festzusetzen.

(2) Vor Festsetzung der Organisationsformen der allgemeinbildenden Pflichtschulen und vor Festlegung der Geschlechtertrennung in allen öffentlichen Pflichtschulen sowie vor Maßnahmen nach Abs. 4 sind die jeweiligen gesetzlichen Schulerhalter zu hören. Vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinn der §§ 13, 19a und 27 Abs. 1 letzter Satz ist überdies das Schulforum, vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinn des § 34 Abs. 1 ist überdies der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

(3) Die Landesregierung hat gemäß § 45 Abs. 3 die Schülerzahlen für die praktischen Unterrichtsgegenstände, in denen aus Sicherheitsgründen eine niedrigere Zahl als die in § 45 Abs. 2 festgelegte erforderlich ist, festzulegen.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, aus besonderen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Schulstandorten oder zur Erreichung einer höheren Schulorganisation, durch Bescheid die Zahl der Schüler einer Volksschulklasse - ausgenommen Vorschulklassen - und einer Hauptschulklasse abweichend von den Bestimmungen der §§ 17 und 24 festzulegen.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, aus besonderen Gründen durch Bescheid die Zahl der Schüler einer Klasse einer Polytechnischen Schule und einer Berufsschule abweichend von den Bestimmungen der §§ 38 und 45 festzulegen; als besondere Gründe gelten hinsichtlich der Polytechnischen Schulen insbesondere das Erfordernis der Erhaltung von Schulstandorten und hinsichtlich der Berufsschulen insbesondere die Erhaltung der Verfachlichung oder die Möglichkeit der Aufnahme von Berufsschulpflichtigen.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Schülerhöchstzahl in Klassen, in denen Kinder mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, mit Bescheid

  1. a) abweichend von § 17 Abs. 1 dritter Satz und § 24 Abs. 1 zweiter Satz hinaufzusetzen, wenn und soweit vom Bund die Kosten für die erforderlichen Lehrer für eine Klassenschülerhöchstzahl von 22 bzw. 24 gemäß § 4 Abs. 1 FAG 2008 nicht getragen werden, und
  2. b) abweichend von § 17 Abs. 1 und abweichend von § 24 Abs. 1 herabzusetzen, wenn und so weit vom Bund die Kosten für die erforderlichen Lehrer gemäß § 4 Abs. 1 FAG 2008 getragen werden.

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