§ 86 K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

§ 86

Festsetzung der Organisationsformen

(1) Die Bildungsdirektion hat – mit Ausnahme der Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß § 13 Abs. 2 – die Organisationsformen der öffentlichen Pflichtschulen festzusetzen.

(2) Vor Festsetzung der Organisationsformen der allgemeinbildenden Pflichtschulen und vor Festlegung der Geschlechtertrennung in allen öffentlichen Pflichtschulen sind die jeweiligen gesetzlichen Schulerhalter zu hören. Vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinn des § 13 Abs. 1 und 3, des § 19a, des § 27 Abs. 1 letzter Satz und des § 34 Abs. 1 ist überdies das Schulforum zu hören..

(3) (entfällt)

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) (entfällt)

08.02.2019

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