Auflösung des Gemeinderates
§ 86.
(1) Wenn der Gemeinderat andauernd arbeits- oder beschlußunfähig ist oder wenn aus sonstigen Gründen eine geordnete Führung der Geschäfte der Gemeinde nicht mehr gewährleistet ist oder die gesetzlich obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden, kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen. Mit der Auflösung erlöschen alle Mandate. Die Auflösung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Der Gemeinderat kann sich auch selbst durch Beschluß auflösen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des vom neuen Gemeinderat gewählten Bürgermeisters einen Regierungskommissär einzusetzen. Zu seiner Beratung ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der im Gemeindevorstand vertreten gewesenen Wahlparteien ein Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und mit seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auflösung bestandenen Gemeindevorstand zu entsprechen hat. Werden Vorschläge nicht oder nur teilweise erstattet, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Zusammensetzung des Beirates. Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
(4) Nach der Auflösung ist innerhalb von 6 Monaten die Neuwahl des Gemeinderates von der Landesregierung auszuschreiben. Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates hat der Regierungskommissär einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt das älteste Gemeinderatsmitglied.
(5) Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs verbundenen Kosten bestimmt die Aufsichtsbehörde; sie belasten die Gemeinde.
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