18. Abschnitt
Haushalt der Gemeinde
§ 86
Haushaltsführung
Die Haushaltsführung der Gemeinden wird durch besonderes Gesetz geregelt.
22.11.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020
18. Abschnitt
Haushalt der Gemeinde
§ 86
Haushaltsführung
Die Haushaltsführung der Gemeinden wird durch besonderes Gesetz geregelt.
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