zu Abs. 1: LGBl. Nr. 77/2011 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 77/2011 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 65/2010
§ 86
Frachtkostenersatz
(1) Der Beamtin oder dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsguts vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) bis zu einem Frachtvolumen von 33 m³ zu ersetzen. Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jede weitere dem gemeinsamen Haushalt angehörende und mit übersiedelnde Person, sofern es sich bei dieser um die Ehegattin oder den Ehegatten oder um ein Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind der Beamtin oder des Beamten handelt, um jeweils höchstens 50 %, für alle mit übersiedelnden Personen zusammen insgesamt höchstens um 200 %.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 umfasst auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.
(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, dass die Familie oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Beamten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.
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