§ 86 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 86

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

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